Neuer Unterhalt für Scheidungskinder

Seit Anfang dieses Jahres gilt die neue „Düsseldorfer Tabelle” – und mit ihr gab es einige Neuerungen bei dem Unterhalt für Scheidungskinder.
Richteten sich die Unterhaltssätze bisher nach dem Einkommen der Eltern und der Frage: „Wie viel können die Eltern von ihrem Einkommen erübrigen?” wird sich nun an den Kindern orientiert. Dabei wird davon ausgegangen, dass gerade ältere Kinder mehr Geld benötigen.
Die von den Familiengerichten als Richtschnur herangezogene Tabelle musste angepasst werden, weil zum Jahreswechsel das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge angehoben wurden.

Erhöhung Kindergeld

Das Kindergeld wird vom 01.01.2009 an für die ersten zwei Kinder auf 164 €, für das dritte auf 170 € und für jedes weitere auf 195 € steigen.

Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den zu zahlenden Kinderunterhalt angerechnet – bei volljährigen Kindern wird es voll angerechnet.

Auf Grundlage des gestiegenen Kinderfreibetrags erhöht sich der Unterhalt für Kinder in drei von vier Altersstufen der Tabelle um Beträge zwischen zwei und 24 Euro. Von dem Anstieg profitieren vor allem die Zwölf- bis 17-Jährigen sowie die volljährigen Kinder. Bei Kindern bis zu fünf Jahren dagegen steigt der Unterhalt nur leicht, in der Gruppe der Sechs- bis Elfjährigen bleibt er unverändert.

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Pendlerpauschale wieder da!

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Ab dem 1. Januar existiert wieder die Pendlerpauschale- und auch rückwirkend können Pendler diese Pauschale für die Jahre 2007-2009 geltend machen. Ab dem Jahr 2010 ist mit einer Neuregelung zu rechnen. Die Richter  urteilten, dass eine Abschaffung der Pendlerpauschale gegen das Grundgesetz verstoße.

Ab dem 1. Kilometer können somit wieder Fahrten zum Arbeitsplatz als Werbungskosten geltend gemacht werden (30 Cent pro Kilometer).
Wichtig hierbei: Nicht nur Autofahrer können die Pauschale abrechnen, sie gilt seit 2001 grundsätzlich für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte- wie man dorthin gelangt – mit dem Fahrrad, Bus, Bahn oder zu Fuß, ist unerheblich.
Oftmals können sich im außerdem Ansprüche auf Kindergeld, Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie ergeben. Kinder bis 25, die sich noch in der Ausbildung befinden können so noch Kindergeld erhalten, solange das Einkommen unter 7680 Euro liegt.

920 Euro kann jeder Arbeitnehmer durch den Arbeitnehmer – Pauschalbetrag immer geltend machen. Um die Pauschale rückwirkend geltend zu machen, muss kein Einspruch eingelegt werden. Jeder kann die Pauschale formlos nachtragen lassen. Wer in der Steuererklärung für 2007 die Pauschale schon eingetragen hatte, muss gar nichts unternehmen.

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Urteil: 20% auf alles ist irreführend

Die Baumarktkette Praktiker darf ab sofort nicht mehr mit dem Slogan „20% auf alles- Ausgenommen Tiernahrung” werben.

Karlsruhe: der Bundesgerichtshof verurteilte das Unternehmen diese Woche zur Unterlassung des Slogans. Bei Testkäufen war der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aufgefallen, dass insgesamt vier Artikel kurz vor der Rabattaktion heraufgesetzt wurden. Die betroffenen Artikel- darunter ein Akkuschrauber, ein Schlagbohrer und eine Raufaser-Tapete – erreichten somit durch die Rabattaktion ihren „ursprünglichen” Verkaufspreis von vor der Erhöhung zurück. Das Gericht entschied, dass dies eine Irreführung des Verbrauchers verursache. Die Richter betonten, dass man zwar bei so wenigen beanstandeten Artikeln aus dem Riesensortiment durchaus von einer „Kleinigkeit” sprechen könne, allerdings lasse das Gesetz wenig Spielraum, den Fall als Bagatell-Angelegenheit zu behandeln. Ein Unterlassungsurteil sei daher durchaus angebracht.
Der Gesetzgeber habe mit der entsprechenden Vorschrift im Wettbewerbsrecht eine Werbung mit Preissenkungen unterbinden wollen, weil sie ein „hohes Irreführungspotenzial” berge.

Normalerweise werden solche Wettbewerbsverstöße durch Testkäufe festgestellt. Mit diesen Stichproben ist es jedoch sehr schwer, solche Fälle zu erfassen. Daher seien bereits einzelne nachgewiesene Fälle ausreichend – auch, weil dahinter möglicherweise weitere Verstöße gegen die Werberegeln zu vermuten seien.

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Führerschein-Ausnahme für Retter

Berlin: Der Bundesrat beschloss mit deutlicher Mehrheit den bayrischen Antrag zur erleichterten Führerscheinregelung für Rettungshelfer und Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr.

Der Antrag sieht eine Änderung des Straßenverkehrsrechts vor: Angehörige der Feuerwehren, der Rettungsdienste sowie der THW sollen nach diesem Antrag künftig Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Masse von 4,25 Tonnen mit einen Pkw-Führerscheine fahren dürfen.

Seit Einführung des internationalen Führerscheins ist es neuen Führerscheinbesitzern der Klasse B nicht mehr erlaubt, Fahrzeuge von bis zu 4,25 Tonnen zu fahren – Personen, die zum Zeitpunkt der Umstellung schon einen Führerschein besaßen (Klasse 3) haben ihre alten Rechte zwar behalten, für Neulinge gilt jedoch die Obergrenze von 3,5 Tonnen – für Rettungsfahrer ein Problem.

Der Bundesrat möchte durch diesen Antrag nun erreichen, dass bestimmte Rettungskräfte schwere Einsatzfahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen fahren dürfen, auch wenn sie nur den Führerschein Klasse B besitzen. Das EU-Recht macht Ausnahmen möglich, der Vorschlag des Bundesrates muss allerdings noch von der Bundesregierung genehmigt werden.

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Gewalt gegenüber Chef rechtfertigt Kündigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Rheinland Pfalz hat in einem Urteil beschlossen, dass ein Angriff gegen den Arbeitgeber die fristlose Kündigung rechtfertigt. (Az. 6 Sa 196/08).

In einem Streit hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angeblich mit der flachen Hand auf die Brust gedrückt, woraufhin der Arbeitnehmer den Arbeitgeber mit einem Faustschlag niedergestreckt hatte.
Da die Berührung aber kein Angriff gewesen war, konnte der Arbeitnehmer den Faustschlag nicht mit einer Notwehrhandlung rechtfertigen. Doch aus allen anderen Gründen lässt sich laut Gericht ein tätliche Auseinandersetzung am Arbeitsplatz nicht rechtfertigen.
Das Gericht wertete die fristlose Kündigung als rechtmäßig und sprach dem Arbeitgeber außerdem Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt knapp 3600 Euro zu.

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Studium verpflichtend

Eine studentische Hilfskraft muss auch studieren- zu diesem Entschluss kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Nach Abschluss oder nach einer Exmatrikulation ist eine personenbedingte Kündigung durchaus zulässig.

Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Student auf eine unbefristete Anstellung geklagt. Diese blieb erfolglos, da er zwar bis zu seiner Exmatrikulation als studentische Hilfskraft bei einem Forschungsinstitut beschäftigt gewesen war, der Anspruch auf die Stelle mit der Exmatrikulation jedoch verloren gegangen war. Das Forschungsinstitut kündigte ihm den Arbeitsvertrag fristgerecht zum 31. August des selben Jahres.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung dadurch, dass das beklagte Forschungsinstitut ein berechtigtes Interesse daran habe, die Hilfsstelle mit Studierenden zu besetzen. Diese im Anstellungsvertrag enthaltene Bedingung habe der Kläger nach seiner Exmatrikulation nicht mehr erfüllt, sodass die personenbedingte Kündigung gerechtfertigt gewesen sei.

Quellen und Links:

• Focus.de – „Kündigung nach Exmatrikulation

Ausnahmeregelung für Ehefrau

Ein vereinbartes Konkurrenzverbot mit dem früheren Arbeitgeber muss nicht beachtet werden, wenn im Betrieb, in dem die Ehefrau arbeitet in derselben Branche eine Stelle frei wird.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied kürzlich, dass das Konkurrenzverbot für Paare nicht gilt. Ein Mitarbeiter, der mit seinem früheren Arbeitgeber ein Konkurrenzverbot vereinbart hatte, darf trotzdem in derselben Branche- und im gleichen Betrieb- wie seine Ehefrau arbeiten. Der neue Arbeitgeber müsse den Bewerber wie einen neutralen Mitarbeiter behandeln, der eine neue Stelle gesucht hätte. Ausnahme: Es besteht der begründete Verdacht, dass der Betroffene seinen neuen Arbeitsplatz bewusst dazu missbrauche, Kunden des ehemaligen Arbeitsgebers gezielt abzuwerben.

Im vorliegenden Fall klagte der ehemalige Arbeitgeber eines Fußpflegers. Er hatte mit seinem Mitarbeiter ein Konkurrenzverbot vereinbart, dass besagte, der Mitarbeiter dürfe bei Ausscheiden aus dem Betrieb innerhalb 50km keine eigene Fußpflegepraxis eröffnen. Nun eröffnete aber die Frau des Beschäftigten eine neue Praxis innerhalb dieses Radius und stellte ihren Mann als Angestellten ein. Ex-Arbeitgeber hielt dies für unzulässig und erstrebte ein gerichtliches Verbot der neuen Konkurrenz, das vom Gericht jedoch abgelehnt wurde.

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Urteil: Kontenoffenlegung für Hartz- IV

Wer Hartz-IV beziehen möchte, muss sein Konto offen legen. Die Arbeitsagenturen sind durchaus berechtigt, eine Offenlegung des Kontos zu verlangen. (Az.: B 14 AS 45/07 R)

Die Kassler Richter entschieden, dass vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Arbeitsagentur die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangen kann. Geschwärzt dürfen dabei nur Kontenbewegungen, die im Zusammenhang mit ethischen, politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen stehen. Dazu gehören etwa Beiträge für die Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft. Unkenntlich gemacht werden dürften aber nur Textzeilen. Die gezahlten Beträge müssten weiter erkennbar sein.

Ein Mann aus München hatte gegen die auch schon vorher gängige Praxis der Arbeitsagenturen geklagt. Er sah seinen Sozialdatenschutz verletzt. Da die Arbeitsagentur aber öffentliche Gelder verwaltet, sahen die Richter die Offenlegung als gerechtfertigt.
Dieses Urteil gilt auch für Neubewilligungen oder, wenn der Verdacht auf Missbrauch der staatlichen Leistungen geht.

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BGH: Weiterverkauf von Eintrittskarten untersagt

Der Internetfirma Bundesligakarten.de wurde nach einer mündlichen Verhandlung untersagt, bei Tickethändlern oder beim HSV gekaufte Eintrittskarten weiter zu verkaufen oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kartenverkauft unterstützen das Urteil des Bundesgerichtshofs: Der Erwerber sichert verbindlich zu, die erworbenen Eintrittskarten ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Das Portal “bundesligakarten.de” kaufte in der Vergangenheit aber wiederholt Karten beim HSV in verdeckter gewerblicher Absicht. Diese Karten für Heimspiele des HSV wurden dann – neben Karten für weitere Bundesligabegegnungen – gewerblich im Internet unter bundesligakarten.de angeboten. Dabei lagen die Preise in der Regel deutlich über dem offiziellen Verkaufspreis.

Bei der Urteilsverkündung entschieden die Richter, dem Ticketportal zumindest teilweise den Handel mit den Eintrittskarten zu untersagen. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich die Wirksamkeit der AGB des Hambuger Sportvereins. Es steht dem HSV danach frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.
Das Ticketforum darf allerdings weiterhin Karten von Privatpersonen kaufen und für diese Ankäufe auch werben, da das Ticketportal dabei nicht über seine gewerblichen Absichten täuscht. Auch sah der BGH in der Werbung für solche Ankäufe von Privatpersonen auch keine wettbewerbswidrige Verleitung zum Vertragsbruch.

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BGH: Führerscheintourismus ausgebremst

Im vorliegenden Fall wurde einem deutschen Autofahrer der ausländische Führerschein nicht anerkannt. Ihm war die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, weshalb er in Tschechien einen neuen Führerschein erwarb. Der Freistaat wollte diesen nicht anerkennen, weshalb der Autofahrer auf Schadenersatz klagte- und verlor. (Az.: III ZR 212/07)

Der BGH folgte bei seinem Urteil der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof- dieser hatte im Juni diesen Jahres die wechselseitige Anerkennung von Führerscheinen in EU-Staaten verlangt.
Die deutschen Behörden sind demnach grundsätzlich verpflichtet, einen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. . An diese Richtlinie war allerdings die Bedingung geknüpft, dass der Führerscheininhaber auch in dem jeweiligen Land wohnen müsse, das den Führerschein ausstelle.
Der Kläger hatte den ausländischen Führerschein jedoch während der Sperrfrist erworben und im ausländischen Führerschein seinen deutschen Wohnsitz angegeben. Daher war im tschechischen Führerschein klar erkennbar, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung in Deutschland wohnte. Die Behörden waren demnach zu einer Anerkennung der Fahrerlaubnis nicht verpflichtet. Der Kläger kann somit keinen Schadenersatz beanspruchen Die Wohnsitzvoraussetzungen waren damit nicht erfüllt.

Quellen und Links:

Preis unerheblich- wenn es ein Gratis-Angebot ist

Wer ein Gratis-Angebot nutzt, muss nichts bezahlen- selbst wenn im Kleingedruckten ein Preis angegeben ist.

Ein SMS Anbieter hatte auf seiner Internetseite mit den Worten „free” und „gratis” sowie „umsonst” die Möglichkeit geboten, SMS zu versenden. Das scheinbar kostenlose Angebot entpuppte sich jedoch als Farce. Der Anbieter versteckte im Kleingedruckten den eigentlichen Preis.
Das Amtsgericht Hamm entschied, dass Verbraucher nichts befürchten müssen, wenn im Kleingedruckten ein Preis versteckt ist, der auf den ersten Blick nicht zu sehen ist. Die Kunden könnten mit einer solchen überraschenden und versteckten Klausel nicht rechnen.

Quelle und Link:

Bußgeldkatalog für 2009 entschärft

Ein neuer, überarbeiteter Bußgeldkatalog wurde von Verkehrsminister Tiefensee vorgelegt. Für Parksünder und Radfahrer bedeutet dieser überarbeitete Bußgeldkatalog eine Erleichterung.

Die Pläne, nach denen das Verwarnungsgeld für Halte- und Parkverstöße von bisher 35 Euro auf bis zu 65 Euro gestiegen wäre, wurden gestrichen. Auch das gegenwärtige Bußgeld in Höhe von 25 Euro für Handytelefonate während der Fahrt auf dem Fahrrad wird nicht angehoben.

Raser und Drängler werden wohl aber stärker zur Kasse gebeten werden. Wer eine rote Ampel überfährt, muss künftig 90 bis 360 Euro statt wie bisher 50 bis 200 Euro Buße zahlen. Bei Missachtung der Vorfahrt werden 100 Euro und nicht 50 Euro Buße fällig. Alkoholverstöße sollen mit bis zu 3000 Euro geahndet werden und auch die restlichen Verkehrswidrigkeiten sollen mit bis zu 2000 Euro belegt werden.

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Neues Urheberrechtsgesetz

Anfang dieser Woche ist die neue Urheberrechtsreform in Kraft getreten. Diese basiert auf einem Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie vom April 2008. Durch diese Umsetzung wurden zahlreiche Gesetze, u.a. das Urheberrechtsgesetz, überarbeitet und aktualisiert.

Im Kern geht es bei den Änderungen im Urhebergesetz um Auskunftsansprüche bei Urheberrechtsverletzungen, die Höhe des bei diesen Verletzungen zu leistenden Schadensersatzes sowie um eine Limitierung von Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €.

Daten der Raubkopierer vom Internetanbieter

Konkret heißt das nun z.B. für die Plattenindustrie, dass sie bei Raubkopierern nicht mehr nur Anzeige gegen Unbekannt erlassen können, sondern auf anderem Wege über Dritte, z.B. den Internet-Anbieter, an die Namen der Raubkopierer kommen und dann zivilrechtlich gegen diese vorzugehen können. So fällt der juristische Weg über die Staatsanwaltschaft weg. Jedoch kann sich nicht der Musikverlag selbst an den Internetanbieter wenden, sondern er muss bei einem Richter ein Verfahren einleiten, um die Daten zu erhalten. Außerdem findet eine Zweiteilung statt. Es wird getrennt zwischen den ‘kleinen Downloadern’ und denen, die in großem Stil Raubkopien verbreiten, vielleicht sogar gegen Geld. Der direkte Auskunftsanspruch gilt nur für Fälle mit so genanntem „gewerblichem Ausmaß”. Dies ist also für die Plattenfirmen nur ein halber Sieg, da kleine Raubkopierer nach wie vor nicht in dem von ihnen geforderten Maße verfolgt werden können.

Nicht mehr als 100 Euro Abmahnungsgebühren

Ein weiterer Bereich, auf den sich das neue Gesetz auswirkt, sind die Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen. Die Novelle verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich bislang hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sahen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.

Quellen und Links:

Abmahnung bei Ebay

Wer gebrauchte Kleidungsstücke versteigert muss unter Umständen mit Abmahnungen rechnen.

Viele Verkäufer von Kleidungsstücken des Tattoo-Künstlers Don Ed Hardy erhielten Abmahnungen. Die Tuttgarter Firma K&K hatte eine Kanzlei dazu beauftragt, ihre Lizenzansprüche durchzusetzen. Die Kanzlei schrieb deshalb all diejenigen Verkäufer an, die ihrer Meinung nach Ware zum Verkauf anboten, an denen die geschützten Werke des Künstlers angebracht waren, ohne jedoch die erforderliche Zustimmung der Firma K&K eingeholt zu haben. Nach Meinung der Anwaltskanzlei handelte es sich bei den abgemahnten Kleidungsstücken auch um Fälschungen.
Die Verkäufer der abgemahnten Ware sehen dies jedoch anders. Sie behaupten, nur echte Gebrauchtware versteigert zu haben.

Quellen und Links

BGH: Direktmarketing via Vereine rechtswidrig

Stellt ein Verein auf seiner Homepage eine Kontakt E-Mail Adresse zur Verfügung darf man an diese Adresse keine kommerziellen Anfragen schicken. (AZ: I ZR 197/05)

Anders als bei Unternehmen dient die Vereinsadresse ausschließlich dafür, neue Mitglieder gewinnen zu können und Informationen zu erhalten. Werbeanfragen dürfen nicht an die veröffentlichte E-Mail Adresse des Vereins geschickt werden sondern müssen den normalen Postweg nehmen. Gerade ein Sportverein in der Rechtsform eines e.V. hat seinen Vereinszweck eben nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Zwar darf ein Verein Fanartikel oder die Möglichkeit für Bannerwerbung auf seiner Webseite anbieten, jedoch gilt dies allenfalls als Hilfsgeschäft. Ein Verein muss dadurch auf seiner Homepage keinen Hinweis darauf geben, dass Werbe-E-Mails unerwünscht sind. Eine stillschweigende Einwilligung, wie es zum Beispiel bei Unternehmen der Fall ist, liegt hier nicht vor. Daran ändert sich nach Ansicht des BGH auch dann nichts, wenn ein Sportverein ein allgemeines Interesse an weiteren Einnahmen hat. Werbeanbietern ist es somit untersagt, Anfragen an Vereine per E-Mail zu schicken.

Quellen und Links:

Urteile zum neuen Wohnungseigentumsgesetz

Viele Eigentümer von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern waren alles andere als begeistert, als am 1. Juli das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft trat: Dies besagt, dass für Änderungen am Haus nicht mehr alle Besitzer zustimmen müssen, sondern eine Mehrheit dafür bereits ausreicht.
Wenn mit den von der Mehrheit beschlossenen Entscheidungen Kosten verbunden sind und eine der Eigentümerparteien nicht zahlungsfähig ist, dann kann dieser im schlimmsten Fall sogar zum Verkauf gezwungen werden.

Man rechnete nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Welle von Klagen. In der Praxis hat sich diese Befürchtung allerdings nicht bestätigt. Das hat wohl auch damit zu tun, dass sich die Ängste nach ersten Urteilen zum WEG als unbegründet entpuppten.

Denn trotz Gesetz kann die Mehrheit auch nach neuem Recht nicht einfach beschließen, wie es ihr gefällt: So entschied zum Beispiel das Amtsgericht Konstanz zugunsten eines einzelnen Eigentümers und gegen 20 Miteigentümer. Letztere wollten für 80 000 Euro drei Fahrstühle anbauen lassen. Da sie aber außen angebaut werden sollten, lag ein Antrag auf eine Änderung der «Eigenart der Wohnanlage» vor – und das erfordert weiterhin Einstimmigkeit.

In einem anderen Fall vor demselben Gericht wollte ein Miteigentümer einen Balkon über die offene Veranda eines anderen bauen. Die übrigen Eigentümer der Anlage waren dafür. Doch die Richter hoben den Mehrheitsbeschluss auf: Die Wohnung des Klägers wäre durch diese bauliche Veränderung dunkler geworden. Außerdem hätte er keine freie Sicht gen Himmel mehr. Die Balkonaufstockung hätte also eine «unbillige Beeinträchtigung» dargestellt, und die darf nicht gegen den Willen Einzelner entschieden werden, sondern muss nach wie vor einstimmig erfolgen.

Zudem komme es sowieso in diesem Bereich selten zu Gerichtsverhandlungen, erklärt Burkhard Rüscher, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München.

Die meisten Klagen würden aus formalen Gründen abgewiesen, also ohne inhaltliche Prüfung. Ein Grund seien auch die Kosten: Früher ließen sich WEG-Streitigkeiten quasi zum Nulltarif ausfechten. Durch das neue Gesetz ist ein Streit zwischen Wohnungseigentümern nun «ein normaler Zivilprozess». Wer verliert, muss also die gesamten Kosten für den Prozess übernehmen.

Quellen und Links:

BGH: Rechte von Lebensgemeinschaften gestärkt

In einem Grundsatzurteil stärkte der Bundesgerichtshof die Reichte der Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. (Aktenzeichen: XII ZR 179/05)

Bisher galt: In einer nichtehelichen Gemeinschaft können Investitionen nicht zurückgefordert werden – der Betroffene ging leer aus. Mit dem neuen Urteil lockerte der BGH allerdings die Rechtssprechung.

Im vorliegenden Fall klagte der ehemalige Lebenspartner einer Frau auf Rückzahlung seiner Leistungen; das Paar hatte gemeinsam ein Haus gebaut, der Kläger hatte die Hälfte der benötigten Summe aufgebracht. Nach Streitigkeiten trennte sich die Frau aber von dem Kläger. Die Richter entschieden, dass ein Partner bei einer Trennung grundsätzlich Rückforderungen geltend machen kann, wenn er viel Geld und Arbeit in den Bau eines Hauses, das dem anderen gehört, aber gemeinsam bewohnt werden soll, gesteckt hat. Wichtig ist dabei, dass es sich um größere Zuwendungen handelt, die über die alltäglichen Kosten weit hinausgehen und mit Blick auf das weitere Zusammenleben getätigt werden.

Das Urteil gilt auch für andere Formen des Zusammenlebens und Wirtschaftens, wie etwa unter verwitweten Geschwistern, Verwandten oder Freunden. Auf einen sexuellen Bezug komme es nicht an, heißt es in der Entscheidung.

Quellen und Links:

Entlassung bei Kirchenaustritt

Ein kirchliches Pflegeheim darf Mitarbeiter entlassen, wenn diese aus der Kirche austreten- zu diesem Schluss kam das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht. (AZ: 7 Sa 250/08 )

Im vorliegenden Fall wiesen die pfälzischen Richter die Berufung einer Altenpflegerin gegen ihre Kündigung zurück.

Die Klägerin wurde 2001 als Pflegekraft bei einer Zweigstelle des Caritas-Verbandes eingestellt. Nachdem sie im September 2007 aus der Kirche austrat, kündigte ihr das Pflegeheim. Die dreifache Mutter stützte sich in ihrer Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber auf ihr Grundrecht der Religionsfreiheit und machte geltend, dass sie keine pastorale oder leitende Tätigkeit ausgeführt habe. Auch habe sie die Kirche nicht aktiv bekämpft.

Die Richter vertraten allerdings die Meinung, dass die Kirchen das Recht hätten, von ihren Mitarbeitern ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres eigenen Selbstverständnisses verlangen zu können – und bestätigten damit das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Kaiserslautern). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wiegt nach Ansicht der Richter schwerer als das Recht auf freie Religionsausübung. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Quellen und Links:

Fristlose Kündigung wegen Pfandbon

Wer Pfandbons einbehält und selbst einlöst, dem droht die fristlose Kündigung.

Die angeklagte Mitarbeiterin arbeitete 30 Jahre in einem Lebensmittelgeschäft als Kassiererin. Ihr wurde zur Last gelegt, dass der dringende Verdacht bestünde, sie habe Pfandbons, die Kunden verloren hatten, selbst eingelöst – zu Lasten des Betriebs. Der Betrieb hatte die Kassiererin daraufhin fristlos entlassen.

Die Gewerkschaft setzte sich durch Proteste für die Kassiererin ein – sie empfanden die Kündigung als Schikane, da es sich bei dem Gegenwert der unterschlagenen Pfandbons um 1,30 handelt.
Die Richter waren aber der Auffassung, dass es nicht um den Wert des unterschlagenen Betrags angeht, sondern darum, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmen und Mitarbeiter nachdrücklich zerrüttet worden sei. Gegen die Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden.

Quellen und Links:

Tagesspiegel.de – „Kündigung von Kassiererin wegen Pfandbons rechtens
Welt.de – „Kassiererin unterschlägt Pfand und fliegt raus

kurz und bündig XVI

Betrug eines Mandanten – Schwarze Schafe unter Rechtsanwälten

Weil er Dokumente gefälscht und so seinen Mandanten betrogen haben soll, wurde ein Rechtsanwalt in erster Instanz zu 6000 Euro Strafe verurteilt, wie RP-Online berichtet. Der Advokat hatte einen Scheidungs- und Unterhaltsfall übernommen. Seinen Mandanten belog der Anwalt jedoch über den Verlauf des Falls, um seine Untätigkeit zu verschleiern. Durch ein gefälschtes Aktenzeichen flog der Schwindel letztlich auf.

In einem anderen Fall betrog ein Rechtsanwalt eine Versicherung mit gefälschten Abrechnungen. Das Landgericht Siegen verurteilten den Rechtsanwalt daher im Februar 2008 wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie 3 Jahren Berufsverbot. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig, so die Quellen.

“Schlampe” gilt nicht als sachbezogene Aussage

Dass Wort “Schlampe” zwar zur Wortfamilie von “schlampig” gehört, aber eine ganz andere Konotation hat wie z.B. “Schlamper” ist allgemein bekannt. Doch genau das musste noch einmal gerichtlich festgestellt werden, als ein Autor einer Ebay-Bewertung versuchte sich zu erklären, in dem er sagte mit “Schlampe” meinte er die “schlampige” Arbeitsweise der Ebayhändlerin. Mehr dazu im

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